Was ist eigentlich Fernunterricht?
Was Fernunterricht per Definition ist, ist in Deutschland sogar gesetzlich im sogenannten Fernunterrichtsschutzgesetz (kurz FernUSG) niedergeschrieben. Demnach handelt es sich im Sinne des Gesetzes konkret um Fernunterricht, wenn der Kontakt zwischen Lehrenden und Lernenden überwiegend asynchron (zeitlich und räumlich getrennt) erfolgt und es eine Art Lernerfolgskontrolle für den Teilnehmenden gibt. Diese kann in Form von Prüfungen oder speziellen Aufgabenstellungen erfolgen und kennzeichnet die Nachhaltigkeit der Methode. Denn eine Lernerfolgskontrolle ist die einzige Möglichkeit zu prüfen, ob Wissen über eine Qualifizierungsmaßnahme auch tatsächlich vermittelt werden konnte und schließlich zu einer Transferleistung führt. „Und genau das unterscheidet den zertifizierten Fernunterricht von anderen Online-Angeboten, bei denen Teilnehmende im besten Fall zwar aufmerksam konsumieren, das Gehörte, Gesehene oder Gelesene aber zu keinem Zeitpunkt anwenden müssen“, macht Mirco Fretter, Präsident des Verbandes den Unterschied deutlich.
Kurzum Fernunterricht im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn
- Kenntnisse und Fähigkeiten über eine räumliche Distanz
- auf vertraglicher Basis
- gegen Entgelt
- mit Lernerfolgskontrolle vermittelt werden.
Diese Merkmale werden in § 1 FernUSG genannt. Das FernUSG enthält keine Vorschrift, nach der Begriff ‚Fernunterricht‘ nur verwendet werden darf, wenn alle diese Merkmale erfüllt sind.
Umgekehrt liegt kein Fernunterricht vor, wenn Lernende und Lehrende nur oder fast ausschließlich miteinander über Telefon oder im Rahmen einer Video- oder Computerkonferenz direkt und unmittelbar verbunden sind und sich austauschen können (synchrone Kommunikation).
Das Fernunterrichtsschutzgesetz dient der Regulierung und Kontrolle des Fernstudienmarktes. Es wurde bereits 1977 verabschiedet mit dem Ziel, dem Verbraucher Sicherheit über die Qualität von Bildungsangeboten im Fernunterricht zu geben. Das heißt, alle Fernunterrichtsangebote, die der beruflichen Weiterbildung dienen, müssen laut FernUSG von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen sein. Die Behörde prüft nicht nur Inhalt und Struktur des Angebotes, sondern auch die Eignung des Lehrgangs zum Erreichen des versprochenen Bildungsziels. „Das ZFU-Siegel ist somit ein entscheidendes Qualitätsmerkmal und steht für zuverlässigen Verbraucherschutz“, informiert Fretter.
Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) ist die für die Länder zuständige Behörde im Sinne des Fernunterrichtschutzgesetzes. Anbieter von Fernunterricht und Fernstudium müssen Anträge auf Zulassung ihrer Bildungsangebote stellen, sofern diese der beruflichen Weiterbildung dienen. Seit 1978 überwacht die Behörde die methodisch/didaktische sowie die verbraucherrechtliche Qualität des jeweiligen Fernlehrgangs. Ohne eine Zulassung dürfen Fernlehrgänge im Sinne des Gesetzes in Deutschland nicht vertrieben oder beworben werden. Fernlehrgänge zur Freizeitgestaltung werden lediglich registriert und unterliegen keiner inhaltlichen Überprüfung.
Außerdem ist die ZFU zuständig für Ordnungswidrigkeitsverfahren gemäß dem FernUSG.
Eine Liste aller in Deutschland zugelassenen Fernunterrichtsangebote finden Sie auf: www.zfu.de
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird häufig von Fernstudium gesprochen, ohne dass ein akademischer Abschluss angestrebt wird.
In Deutschland wird im Gegensatz zu vielen anderen Ländern allerdings zwischen Unterricht und Studium unterschieden:
- Unterricht als Bildungsform unterhalb der Hochschulebene
- Studium als Lernform an Hochschulen, Universitäten, Fachhochschulen, Berufsakademien, Technischen Hochschulen/Universitäten, Kunsthochschulen, Musikhochschulen etc.
Dabei ist jedoch anzumerken, dass der Sprachgebrauch keineswegs einheitlich ist. So ist in einigen Fachschulordnungen der Länder die Rede von „Studierenden“. Mit dieser Unterscheidung hat der gesetzliche Begriff „Fernunterricht“ jedoch nichts zu tun. Die oben genannten Merkmale enthalten keine Aussagen zu dem Niveau, auf dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Ebenso wenig wird auf den Träger und/oder dessen Status Bezug genommen. Daher fallen auch Hochschulangebote, wenn sie privatrechtlich unterbreitet werden, unter das Gesetz. Dies ist bei privaten Hochschulen, auch wenn sie staatlich anerkannt sind, der Fall. Die Rechtsbeziehungen zu den Studierenden werden privatrechtlich gestaltet, während Studium und Prüfungen aufgrund der staatlichen Anerkennung durchgeführt werden.