Zugang zum höheren Dienst für Absolvent:innen von Weiterbildungsmasterstudiengängen
Eine Besonderheit einiger Hochschulgesetze der Länder ist die Zulassung von beruflich Qualifizierten für Weiterbildungsmasterstudiengänge. Hier eröffnen die Hochschulgesetze Personen, die über keinen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (in der Regel ist dies ein Bachelorabschluss) verfügen, einen Zugang zu einem Weiterbildungsmasterstudiengang. Dieser Zugang ist in der Regel an eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung und das Bestehen einer Eignungsprüfung geknüpft.
In der Eignungsprüfung stellen die Bewerber:innen unter Beweis, dass ihre bisher in der Praxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit dem akademischen Abschluss eines Bachelors vergleichbar sind. Nach einer erfolgreichen Eignungsprüfung werden die Kandidatinnen und Kandidaten als reguläre Studierende in den gewünschten Weiterbildungsmasterstudiengang eingeschrieben.
Die Motivation für die Teilnehmenden, direkt einen Masterstudiengang anstelle eines Bachelorprogramms zu belegen, liegt häufig darin, dass die Grundlagen, die ein Bachelorstudium vermittelt, bereits in der Praxis erworben wurden und demgegenüber die oft stark spezialisierten Weiterbildungsmaster interessantere Möglichkeiten zur Weiterqualifikation dieses Personenkreises bieten. Die Weiterbildungsmasterstudienangebote stehen auch Interessierten offen, die nach einem ersten berufsqualifizierenden (Bachelor-)Abschluss und einer mindestens einjährigen beruflichen Qualifizierungsphase ein solches Studium aufnehmen möchten.
Mit Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) eröffnen Masterabschlüsse an (Fach-)Hochschulen den Zugang zur Laufbahn des 4. Einstiegsamts (ehemals „höher Dienst). Diese Option – ggf. noch ergänzt mit der Eröffnung einer Promotionsmöglichkeit – trägt zur Attraktivität dieser Weiterbildungsprogramme bei.
Aktuell sind dem Bundesverband mehrere Fälle vorgetragen worden, in denen Personen mit einem entsprechenden Masterabschluss der Zugang zu Stellen im höheren Dienst explizit nicht zugestanden wurde. Bei diesen Personen handelte es sich sämtlich um Absolventinnen oder Absolventen von Weiterbildungsmasterstudiengängen, die Ihre Zulassung über den Weg der Eignungsprüfung in Verbindung mit ihrer beruflichen Erfahrung erhalten haben.
Auf Nachfrage des Bundesverbandes wurde dies mit einer Protokollerklärung des TV-L / TV-ÖD begründet. Danach setzt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 13 bis E 15 eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung mit einer Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern voraus.
Weiterbildende Masterstudiengänge haben eine Regelstudienzeit zwischen 4 und 5 Semestern. Das stellt die Gruppe der Studierenden, die im Vorfeld einen ersten berufsqualifizierenden (Bachelor-)Abschluss erworben haben (mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern) vor keine Herausforderung. In Verbindung mit dem Weiterbildungsmasterstudiengang erreicht die Gruppe dann eine Regelstudienzeit von 10 Semestern. Die Gruppe der beruflich Qualifizierten kann demgegenüber „nur“ eine Studienzeit von vier oder fünf Semestern nachweisen. Dies nehmen die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes als Grundlage dafür, diesem Personenkreis den Zugang zu Stellen im höheren Dienst zu verweigern.
Aus Sicht des Bundesverbandes ist das aus mehreren Gründen wenig förderlich und daher abzulehnen.
Die Attraktivität von Weiterbildungsprogrammen hängt nicht unwesentlich mit Anerkennung und Akzeptanz der Abschlüsse zusammen. Ein Wegfall des Arbeitsfeldes im höheren Dienst in der öffentlichen Verwaltung verringert die Attraktivität deutlich. Dies führt ggf. zu dem gesellschaftlich unerwünschten Effekt, dass auf eine entsprechende Qualifikationsmaßnahme verzichtet wird. Es ist nicht einsichtig, warum ein identischer Abschluss einer Personengruppe den Zugang zum höheren Dienst ermöglicht und einer anderen Personengruppe nicht.
Die aktuelle Auslegung der erwähnten Protokollerklärung führt dazu, dass die von der Bildungspolitik gewünschte Durchlässigkeit des Bildungssystems durch tarifpolitische Entscheidungen konterkariert wird. Der Nachweis der aus einem Bachelor zu erbringenden Qualifikationen wurde von diesen Personen im Rahmen der verbindlichen Eignungsprüfung bereits erbracht. Von einer entsprechenden Gleichwertigkeit kann also ausgegangen werden.
Der Bundesverband fordert daher:
- eine Überarbeitung der Protokollerklärung mit dem Ziel eines uneingeschränkten Zugangs von beruflich Qualifizierten, die ihren Abschluss im Rahmen eines Weiterbildungsmasters erworben haben, zum höheren Dienst
- eine auch rückwirkende Aufwertung der auf diesem Weg erworbenen Abschlüsse.
Ansprechpartner für weitergehende Fragen:
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