Novellierung des Aufstiegs­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­fortbildungs­förderungs­gesetz (AFBG) 

Der Bundesverband der Fernstudienanbieter e. V. begrüßt ausdrücklich, dass im Koalitionsvertrag eine Ausweitung der Bildungsfinanzierung über das AFBG für mehr Bildungsgerechtigkeit verankert ist. Aus Sicht des Bundesverbandes sollte in diesem Zusammenhang die Gleichwertigkeit des staatlich zugelassenen Fernunterrichts im Sinne eines ebenfalls im Koalitionsvertrag genannten Digitalschubes eindeutiger geregelt werden. Darüber hinaus hat der Bundesverband konkrete und lernmethodenübergreifende Optimierungsvorschläge zum Abbau von Förderhemmnissen. 

Aufgrund der „Aufstiegs-“orientierung bietet sich eine Weiterbildung als Teilzeitmaßnahme für Berufstätige per berufsbegleitendem Fernunterricht an. Staat und Wirtschaft profitieren dabei mehrfach: 

  1. Kein Arbeitszeitverlust von bereits qualifizierten Fachkräften
  2. Keine Unterhaltsbedarfe
  3. Steigerung der Medienkompetenz durch mediengestütztes Lernen
  4. Niedrige Lehrgangskosten, da keine oder im geringen Anteil feste Räumlichkeiten des Bildungsträgers mitfinanziert werden müssen.

 

Forderung 1: Einheitliche Behandlung von Bildungsmaßnahmen im staatlich zugelassenen Fernunterricht

Auf Initiative des Bundesverbandes wurde ein Vorgehensmodell für staatlich zugelassene Fernlehrgänge zwischen BMBF und der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) bestätigt. In der Praxis gibt es – zu Lasten der Weiterbildungswilligen – weiterhin große Unsicherheiten aufgrund der Vielzahl der handelnden Akteure auf Bundes- und auf Landesebene, insbesondere durch landesbehördeneigene Überprüfungen von Trägern und Angeboten.


Die aus der ZFU-Prüfung eines Kurses entstandenen Daten müssen Grundlage für die Anwendung und Auslegung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) auf staatlich zugelassenen Fernunterricht sein!

Neben der ZFU ist es auch den bundesweit agierenden Veranstaltern von Fernunterricht ein Anliegen, dass das AFBG bundeseinheitlich ausgelegt wird und die Planungssicherheit für Veranstalter und Lernende gesichert ist.

 

Forderung 2: Förderung von Qualifikationen, die öffentlich-rechtlichen Abschlüssen gleichwertig sind

Im Sinne der Gleichbehandlung und Anerkennung von Bildungsmaßnahmen, die im staatlich zugelassenen Fernunterricht erfolgen, sollten gleichwertige Qualifikationen gegenüber jenen, die zu einem öffentlich-rechtlichen Abschluss führen, grundsätzlich ebenso förderfähig sein. Der Nachweis über die Gleichwertigkeit kann bspw. für eine Einordnung und Veröffentlichung der Bildungsmaßnahme in den Fernstudien-DQR erfolgen.

Forderung 3: Digitalcheck für das AFBG

Das AFBG sollte bezogen auf staatlich zugelassenen Fernunterricht und mediengestützten Unterricht im Rahmen anstehender Überarbeitungen und einem Digitalcheck modernisiert werden, um es wieder stärker an der beruflichen Bildungswirklichkeit der Fortbildungswilligen auszurichten.

Es entspricht in seinem Wortlaut (Lehrbriefe), seiner Interpretation (Eingrenzung der Nutzung von Software) sowie seiner Anwendung (flexible Lernmodelle in Verbindung mit flexiblen Arbeitszeitmodellen) nicht mehr der Realität moderner Fernunterrichtsangebote. Die Vorteile von Fernunterricht können nicht ausgeschöpft werden.

Forderung 4: Vorqualifikation erst nach Beginn der Maßnahme nachweisbar

 

§ 9 Abs. 1 führt dazu, dass derjenige, der eine Fortbildung beginnt, ohne die dafür nötige Vorqualifikation schon zu besitzen (z.B., wenn das Zeugnis noch nicht ausgestellt wurde), für die gesamte Dauer der Fortbildung keine Förderung erhalten kann. Dies widerspricht dem Prinzip des übergangsfreien lebenslangen Lernens. Richtig wäre, Förderung zu leisten, sobald die Vorqualifikation nachgewiesen wurde. Absatz 2 hilft hier nur bei besonders strukturierten Programmen, nicht für den Normalfall.

Forderung 5: Keine Rückforderung trotz erfolgreichem Abschluss

 

§ 9a führt dazu, dass die Förderung in voller Höhe zurückgezahlt werden muss, auch wenn der Lehrgang erfolgreich abgeschlossen wird, falls die „regelmäßige Teilnahme“ nicht nachgewiesen wird. Insbesondere bei berufsbegleitenden Lehrgängen kann die regelmäßige Teilnahme durch berufliche Verpflichtungen erschwert sein. Ein erfolgreicher Abschluss sollte die regelmäßige Teilnahme in diesem Fall ersetzen können. Die Regelungen zur Durchführung des § 9a berücksichtigen ebenso nicht den im Fernunterricht möglichen flexiblen Einstieg in eine Maßnahme. Auch hier sollte ein erfolgreicher Abschluss eine formalisierte Regelstudienzeit ersetzen können.

 

Forderung 6: Ergänzung der Förderung durch Länderregelungen (Meisterbonus)

 

Viele Bundesländer haben durch Verordnungen Regelungen erlassen, die bei erfolgreichem Abschluss einer Aufstiegsfortbildung Zahlungen an die erfolgreichen Absolventen vorsehen (Meisterbonus). Diese Regelungen sind vor Beginn der Maßnahme für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht verlässlich, da die Geltungsdauer der lfd. Verordnungen oft vor dem geplanten Abschlusszeitpunkt endet. Sie führen offensichtlich bei bundeslandübergreifendem Wohnortwechsel zu Problemen und sind im Fall von schulischen Aufstiegsfortbildungen (z.B. Fachschulen) oft an einen Abschluss im jeweiligen Bundesland gekoppelt. Diese Erschwernisse der beruflichen Mobilität und der Auswahl der Maßnahme könnten durch eine Erweiterung des Darlehenserlasses im AFBG ausgeglichen werden. Wir begrüßen daher ausdrücklich die Erhöhung von 50% auf 60%. Bei noch höherem Darlehenserlass bestünde für die Länder keine Notwendigkeit mehr für zusätzliche Verordnungen. Da der Darlehenserlass nur im Fall des Bestehens der Maßnahme erfolgt, bleibt gleichzeitig der von den Ländern gewollte Anreizcharakter.

 


Gerne bringen wir unsere Expertise in die Gremienarbeit ein.

Ansprechpartner für weitergehende Fragen: 
Bundesgeschäftsstelle
Tel. 030 – 767 856 970
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Stand: April 2024